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Nach § 107 Absatz 3 Außerstreitgesetz (AußStrG.) hat das Gericht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zur Sicherung des Kindeswohls die Möglichkeit eine verpflichtende Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung anzuordnen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der mangelnden Kooperation der Eltern oder durch die Sorge um die Erziehungsfähigkeit der Eltern das Kind durch den elterlichen Konflikt sehr belastet ist und unter einem Leidensdruck steht, der von den Eltern nicht mehr gesehen werden kann.

 

Ablauf der Beratung:

Nach erfolgtem Gerichtsbeschluß vereinbaren wir gemeinsam einen Ersttermin. Ich erarbeite mit Ihnen die Ziele und Arbeitsschwerpunkte der Beratung (Wahrnehmung der Sorgen, Nöte und Entwicklungsbedürfnisse des Kindes, die aufgrund der Konflikthaftigkeit der Trennung nicht mehr wahrgenommen worden ist).

Die Eltern sollten durch die Beratungsstunden gravierende Kommunikationsprobleme und strittige Auffassungen von Erziehung überwinden lernen und zu einer neuen Form des Miteinander finden.

Üblicherweise finden die Beratungsstunden gemeinsam mit beiden Elternteilen statt, wenn es auch Ausnahmen geben kann.

Während der Beratungsstunden sind die Kinder nicht anwesend.

Symbolbild

Ziele und Aufgaben der Beratung:

- Herstellung einer tragfähigen, vertrauensvollen Beratungsbeziehung

- Fokussierung auf die Entwicklungssbedrürfnisse/Lebenssituation des Kindes

- Fachliche Aufklärung/Wissensvermittlung, was Kinder entlastet und stützt

- Reduzierung der elterlichen Konflikte

               

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